§ 1
Der Verein führt den Namen "Gartenbauverein Oidtweiler e. V.". Sitz des Vereins ist Baesweiler - Oidtweiler.
§ 2
Der Verein verfolgt ausschließlich gemeinnützige Zwecke, insbesondere durch Förderung der Selbstversorger im Obst- und Gartenbau.
Er dient der Pflege der Gartenkultur sowie der Verschönerung des Dorfes. Hauptaufgabe des Vereins ist es, die Mitglieder preisgünstig mit Samen, Saatkartoffeln, Stauden, Gehölzen, Düngemitteln und sonstigen Gartenbedarf zu versorgen.
Etwaige Gewinne sind Vereinszweckgebunden.
Der Gemeinschaftssinn soll durch Gesellschaftsfahrten und Veranstaltungen gefördert werden.
Der Verein darf sich nicht politisch betätigen.
§ 3
Geschäftsjahr ist der Zeitraum von Jahreshauptversammlung zu Jahreshauptversammlung. Über den Geschäftsablauf ist ein Jahresbericht zu fertigen, auf der Jahreshauptversammlung zu verlesen und zur Genehmigung zu stellen.
§ 4
Mitglied kann jeder Bürger von Oidtweiler werden. Die Höhe des Jahresbeitrages kann nur auf einer Jahreshauptversammlung neu festgelegt werden.
Die Beitragsquittung ist zugleich Mitgliedsausweis.
§ 5
Über den Ausschluss eines Mitgliedes entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit der Anwesenden.
Ausgeschlossen werden kann, wer die Satzung oder die Vereinsinteressen in gröblicher Weise verletzt oder mit der Beitragszahlung mehr als ein Jahr im Rückstand ist.
Durch sein Ausscheiden verliert das Mitglied alle Vereinsrechte.
§ 6
Die Auflösung des Vereins kann nur durch Beschluss der Mitgliederversammlung erfolgen. Hierzu bedarf es einer Mehrheit von 3/4 (dreiviertel) der Mitglieder. Liquidator ist der Vorstand gemäß § 26 BGB. Das vorhandene Vereinsvermögen wird einer gemeinnützigen Organisation zugeführt.
§ 7
Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem:
- Vorsitzenden
- Kassierer
- Protokollführer
Jeweils zwei der genannten drei Vorstandsmitglieder im Sinne des § 26 BGB sollen gemeinsam handeln.
Der erweiterte Vorstand besteht aus dem:
- Stellvertretenden Vorsitzenden
- Stellvertretenden Kassierer
- Geschäftsführer und stellvertretenden Geschäftführer
- und weiteren Beisitzern, deren Zahl nicht festgelegt ist.
§ 8
Der Vorstand wird auf der Jahreshauptversammlung für die Dauer von 3 Jahren gewählt.
Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung (schriftliche Einladung 7 Tage vor Versammlungstermin) ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig, auch über Satzungsänderungen.
Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen, das vom 1. Vorsitzenden und dem Protokollführer unterzeichnet wird. Das Protokoll ist auf der nächsten Jahreshauptversammlung zu verlesen und zur Abstimmung zu stellen.
Vorstehende Satzung wurde der Mitgliederversammlung vom 11.01.2002 vorgelegt und genehmigt.